Berechtigungen
Berechtigungen Handelsschule
Berechtigungen
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe:
Das Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule berechtigt zur Berufsreifeprüfung, zum Besuch eines Aufbaulehrganges bzw. Handelsakademie für Berufstätige sowie unter gewissen Voraussetzungen zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:
Mit dem Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Arbeitsvermittlung
- Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer 2-jährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom 28. Jänner 2003
Immobilientreuhänder
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003
Inkassoinstitute
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003
Überlassung von Arbeitskräften
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003
Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): 3B
Download: Berechtigungen HAS Absolvent*innen [PDF]
Zugang zur nächsten Ausbildungsstufe:
Das Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule berechtigt zur Berufsreifeprüfung, zum Besuch eines Aufbaulehrganges bzw. Handelsakademie für Berufstätige sowie unter gewissen Voraussetzungen zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:
Mit dem Abschlussprüfungszeugnis der Handelsschule sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Arbeitsvermittlung
- Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer 2-jährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom 28. Jänner 2003
Immobilientreuhänder
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003
Inkassoinstitute
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003
Überlassung von Arbeitskräften
- Zugang zum Gewerbe mit 2-jähriger Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003
Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): 3B
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