Berechtigungen
Berechtigungen Handelsakademie
Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien und Fachhochschulen:
Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs, einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen sowie Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 geregelt sind.
Arbeitsvermittlung
- Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom 28. Jänner 2003
Immobilientreuhänder
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003
Inkassoinstitute
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003
Spediteure einschließlich Transportagenten
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 83/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder Ausbildungsschwerpunkt "Logistikmanagement und Speditionswirtschaft" oder "Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik- oder Speditionswirtschaft)
Überlassung von Arbeitskräften
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 94/2003 vom 28. Jänner 2003
Vermögensberatung
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 vom 28. Jänner 2003
Versicherungsagent
- Zugang zum Gewerbe mit einjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 vom 28. Jänner 2003
Berechtigungen in der Europäischen Union:
· Der erfolgreiche Abschluss dieser Schule gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinne des Art. 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG dar.
· Im Sinne der in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Anerkennungsbedingungen wird damit der Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, der für den Berufszugang die Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren verlangt, eröffnet, wobei der Aufnahmemitgliedstaat unter den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen den Berufszugang von der vorherigen Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig machen kann.
Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): 4A
Download: Berechtigungen HAK Absolvent*innen [PDF]
Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs, einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.
Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.
Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:
Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen sowie Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 geregelt sind.
Arbeitsvermittlung
- Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom 28. Jänner 2003
Immobilientreuhänder
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003
Inkassoinstitute
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003
Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003
Spediteure einschließlich Transportagenten
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 83/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder Ausbildungsschwerpunkt "Logistikmanagement und Speditionswirtschaft" oder "Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik- oder Speditionswirtschaft)
Überlassung von Arbeitskräften
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003
Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 94/2003 vom 28. Jänner 2003
Vermögensberatung
- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 vom 28. Jänner 2003
Versicherungsagent
- Zugang zum Gewerbe mit einjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 vom 28. Jänner 2003
Berechtigungen in der Europäischen Union:
· Der erfolgreiche Abschluss dieser Schule gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinne des Art. 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG dar.
· Im Sinne der in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Anerkennungsbedingungen wird damit der Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, der für den Berufszugang die Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren verlangt, eröffnet, wobei der Aufnahmemitgliedstaat unter den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen den Berufszugang von der vorherigen Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig machen kann.
Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): 4A
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