BHAK/BHAS Hollabrunn

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Österreich

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Berechtigungen




Berechtigungen Handelsakademie



Zugang zu Universitäten, Kollegs, Akademien und Fachhochschulen:

Das Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie berechtigt gemäß Schulorganisationsgesetz, BGBl. 242/1962 in der geltenden Fassung, zum Besuch einer Universität, eines Kollegs, einer Akademie sowie gemäß Bundesgesetz über Fachschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993 in der geltenden Fassung, zum Besuch eines Fachhochschul-Studienganges.

Berechtigungen gemäß dem Berufsausbildungsgesetz:

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die im Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969 in der geltenden Fassung, sowie in den zum Berufsausbildungsgesetz erlassenen Verordnungen geregelt sind.

Berechtigung gemäß der Gewerbeordnung:

Mit dem Reife- und Diplomprüfungszeugnis der Handelsakademie sind Berechtigungen, die in der Gewerbeordnung, BGBl. Nr. 194/1994 in der geltenden Fassung, sowie in den zur Gewerbeordnung erlassenen Verordnungen sowie Erlass des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit BMWA-30.599/0341-I/7/2005 vom 5. April 2006 geregelt sind.

Arbeitsvermittlung

- Zugang zum Gewerbe mit Nachweis einer eineinhalbjährigen fachlichen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß BGBl. II Nr. 26/2003 vom 28. Jänner 2003

Immobilientreuhänder

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 58/2003 vom 28. Jänner 2003

Inkassoinstitute

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 59/2003 vom 28. Jänner 2003

Sicherheitsgewerbe (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe)

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 82/2003 vom 28. Jänner 2003

Spediteure einschließlich Transportagenten

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 83/2003 vom 28. Jänner 2003 (nur mit Fachrichtung oder Ausbildungsschwerpunkt "Logistikmanagement und Speditionswirtschaft" oder "Entrepreneurship und Management mit Geschäftsfeld Logistik- oder Speditionswirtschaft)

Überlassung von Arbeitskräften

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjährigen Tätigkeit und der Befähigungsprüfung gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 92/2003 vom 28. Jänner 2003

Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 94/2003 vom 28. Jänner 2003

Vermögensberatung

- Zugang zum Gewerbe mit eineinhalbjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 95/2003 vom 28. Jänner 2003

Versicherungsagent

- Zugang zum Gewerbe mit einjähriger Tätigkeit gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 96/2003 vom 28. Jänner 2003

Berechtigungen in der Europäischen Union:

· Der erfolgreiche Abschluss dieser Schule gilt als Absolvierung eines reglementierten Ausbildungsgangs gemäß Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 3 und Anhang III der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Dieses Zeugnis stellt damit ein Diplom im Sinne des Art. 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG dar.

· Im Sinne der in Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorgesehenen Anerkennungsbedingungen wird damit der Zugang zu einem reglementierten Beruf in einem anderen Mitgliedstaat, der für den Berufszugang die Vorlage eines Zeugnisses über den erfolgreichen Abschluss einer Hochschul- oder Universitätsausbildung von (bis zu) vier Jahren verlangt, eröffnet, wobei der Aufnahmemitgliedstaat unter den in Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG festgelegten Voraussetzungen den Berufszugang von der vorherigen Absolvierung von Ausgleichsmaßnahmen abhängig machen kann.

Internationale Standardklassifikation im Bildungswesen (ISCED): 4A
Download: Berechtigungen HAK Absolvent*innen [PDF]
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